Statuten

Statuten.pdf 169 KB
1.             Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein EpiAcvtive» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 3422 Alchenflüh. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
 
2.             Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung von Ferien und Aktivitäten für Menschen mit Epilepsie und Begleitpersonen.
 
3.             Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a)    Mitgliederbeiträge
b)    Gönnerbeiträge
c)    Erträge aus eigenen Veranstaltungen
d)    Spenden und Zuwendungen aller Art
 
Die Mitgliederbeiträge werden nach der Vereinsversammlung erhoben. Bei Eintritt ab dem vierten Quartal ist der Mitgliederbeitrag nicht mehr geschuldet. Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits geleistete Mitgliederbeiträge nicht zurückerstattet.
 
4.             Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Auch Nichtmitglieder können an den Angeboten teilnehmen.
 
5.             Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a)    bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b)    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
 
6.             Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit schriftlicher Meldung an den Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit nach Bekanntgabe der Gründe wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele und Werte des Vereins durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
 
7.             Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a)    die Vereinsversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Revisionsstelle

 
8.             Die Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mind. 3 Wochen im Voraus per E-Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich oder per Mail begründet dem Vorstand einzureichen.  
Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
 

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

b)    Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c)    Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle. Der Vorstand schlägt die zur Wahl stehenden Kandidat/innen vor.

f)      Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g)    Genehmigung des Jahresbudgets Variante

h)    Beschluss und Genehmigung wiederkehrender jährlicher Ausgaben, allenfalls Festlegung der Ausgabenbefugnisse des Vorstandes

i)       Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

j)       Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

k)    Änderung der Statuten

l)       Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung des absoluten Stimmenmehrs der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
 
9.             Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen; davon ist mindestens eine Person epilepsiebetroffen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
 
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a)    Präsidium
b)    Vizepräsidium
c)    Finanzen
d)    Aktuariat (kann durch eine Person aus dem Vorstand wahrgenommen werden).
 
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
 
10.         Die Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt einen Rechnungsrevisor/in, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
 
11.         Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
 
12.         Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
13.         Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
 
14.         Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgen, mit dem absoluten Stimmenmehr von den anwesenden Mitgliedern.
 
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
 
15.         Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. Oktober 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
 
Belp, 13.10.2024
 
Der Präsident: Reto Pfeiffer
Die Protokollführerin: Estelle Liechti